Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Mehrere Erben bezeichnet man untereinander als Miterben. Das Vermögen des Erblassers, also der Nachlass, wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Sie bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, allen gehört alles, über Nachlassgegenstände kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. In diesem kann keiner der Erben Anspruch auf einzelne Gegenstände erheben. Auch im Grundbuch von Immobilien sind nicht einzelne Personen als Eigentümer einzutragen, sondern die aus den einzelnen Miterben bestehende Erbengemeinschaft. Keiner der Erben ist berechtigt, einzelne Gegenstände an sich zu nehmen. Auch dem Verkauf geringwertiger Gegenstände müssen alle Erben zustimmen. Oftmals wird ein Erbe durch schriftliche Vereinbarung von den übrigen ermächtigt, bestimmte Handlungen für die Erbengemeinschaft vornehmen zu können. Die Erbengemeinschaft besteht solange fort, bis sie vollständig auseinandergesetzt ist (siehe auch Erbauseinandersetzung).