Erbenhaftung

Die Erben bzw. die Erbengemeinschaft haften grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (siehe hierzu: Nachlassverbindlichkeiten). Sie treten in vollem Umfang an die Stelle des Erblassers. Dabei haften sie grundsätzlich unbeschränkt, also jeweils auch mit ihrem kompletten Privatvermögen.
Allerdings können die Erben unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung herbeiführen, sodass sie nur noch mit dem Nachlass, aber nicht mehr mit ihrem Eigenvermögen haften.
Hierfür ist in der Regel ein Aufgebotsverfahren, die Beantragung der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Beantragung der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erforderlich.
Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Nachlassmasse nicht möglich oder wird aus diesem Grund (weil die Gerichtskosten nicht gedeckt sind) die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, kommt für die Erben die Erhebung der Dürftigkeitseinrede bzw. der Erschöpfungseinrede in Betracht.
Bei möglicher Überschuldung sollte immer auch die Ausschlagung der Erbschaft bzw. die Anfechtung der Annahme der Erbschaft in Betracht gezogen werden.
Im Hinblick auf die Erbenhaftung empfiehlt es sich, gegebenenfalls frühzeitig Rechtsrat einzuholen, da bei unbedarftem Zugriff auf den Nachlass die Gefahr besteht, dass eine Beschränkung der Erbenhaftung anschließend nicht mehr möglich ist.

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