Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer

Erwerbe von Todes wegen (insbesondere Erbschaft und Vermächtnis) unterliegen der Erbschaftsteuer, Erwerbe durch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen) unterliegen der Schenkungsteuer.

Steuerpflichtig ist der Begünstigte (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte), jedoch haftet auch der Schenker bzw. der Nachlass, sofern die Steuer von dem Beschenkten oder einem Erben nicht erlangt werden kann.

Die Einzelheiten sind im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Viele Regelungen gelten sowohl für die Schenkung unter Lebenden als auch für den Erwerb von Todes wegen.

Je nach Verwandtschaftsgrad sieht das Gesetz verschiedene Freibeträge vor. Eine Steuer fällt nur auf den den individuellen Freibetrag überschreitenden Erwerb an.

Je nach Verwandtschaftsgrad sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auch verschiedene Steuerklassen vor.

Die Steuersätze richten sich einerseits nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und andererseits nach der Steuerklasse (Stand: 01.03.2021):

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … EuroSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.0007 %15 %30 %
300.00011 %20 %30 %
600.00015 %25 %30 %
6.000.00019 %30 %30 %
13.000.00023 %35 %50 %
26.000.00027 %40 %50 %
über 26.000.00030 %43 %50 %

Anders als beispielsweise im Einkommensteuerrecht gibt es keine Steuerprogression, sondern für den gesamten Erwerb gilt ein einheitlicher Steuersatz (beispielsweise bei einem steuerpflichtigen Erwerb in der Steuerklasse I von EUR 800.000 19 % auf den gesamten Erwerb). Allerdings kommt bei lediglich geringfügigem Überschreiten einer Steuerstufe ein sogenannter Härteausgleich in Betracht, sodass sich die Steuer im Endeffekt doch etwas reduziert.

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