Der Erbe ist berechtigt, seinen Anteil am Nachlass als Ganzes zu verkaufen (Erbschafts- bzw. Erbteilskauf genannt). Hierdurch kann ein Erbe beispielsweise einer komplizierten Auseinandersetzung des Nachlasses aus dem Weg gehen. In der Regel wird sich allerdings oftmals nur einer der Miterben als Käufer finden lassen. Das Gesetz räumt den Miterben für den Fall eines Erbteilskaufs überdies ein Vorkaufsrecht ein. Bei größeren Erbschaften, bei denen Immobilien oder Unternehmensanteile zum Nachlass gehören, kann der Erwerb eines Erbteils auch für Dritte interessant sein. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Erbschaftskauf der notariellen Beurkundung