Erbunwürdigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer ihre Berechtigung durch Erbunwürdigkeit verlieren. Allerdings tritt die Erbunwürdigkeit nicht automatisch ein, sondern muss von einem Dritten (z.B. einem Miterbe) durch Erhebung einer sogenannten Anfechtungsklage gerichtlich geltend gemacht werden. Zu den Erbunwürdigkeitsgründen gehören gem. § 2339 BGB:
– die vorsätzliche oder versuchte Tötung des Erblassers
– die vorsätzliche Herbeiführung der Testierunfähigkeit des Erblassers
– die Verhinderung des Erblassers, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben
– die Bestimmung des Erblassers zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung oder Drohung
– die Begehung eines Urkundendelikts im Zusammenhang mit einer Verfügung des Erblassers.

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