Erbvertrag

Der Erbvertrag ist nach deutschem Recht neben dem Testament eine weitere Möglichkeit für den Erblasser, durch Verfügung von Todes wegen anzuordnen, was mit seinem Nachlass geschehen soll.

Beim Erbvertrag handelt es sich – im Gegensatz zum Testament – um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwingend vor einem Notar geschlossen werden muss. Für einen Erbvertrag bedarf es einer Vereinbarung von mindestens zwei Personen (zweiseitig), z.B. Ehegatten. Er kann aber auch von mehreren Personen (mehrseitig), beispielsweise zwischen Eltern und ihren Kindern, geschlossen werden. Nicht notwendig ist, dass alle Beteiligten eine Regelung bezüglich ihres eigenen Nachlasses treffen. Mindestens eine Person muss jedoch eine Regelung bezüglich ihres Nachlasses treffen, da es sich andernfalls nicht um einen Erbvertrag handelt.
In der Regel wird ein Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt geschlossen. Er ist also für den (künftigen) Erblasser ab Vertragsschluss bindend und kann von den Vertragsparteien nur noch gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Hierin besteht auch ein wesentlicher Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament). Ein gemeinschaftliches Testament kann jeder Ehegatte zu Lebzeiten beider Ehegatten durch einseitigen Widerruf beseitigen; die Bindungswirkung tritt beim gemeinschaftlichen Testament erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein.

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