Ein Erbe kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser vorab auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Er gilt dann im Erbfall, wie wenn er nicht gelebt hätte. Der Verzicht kann sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecken. Der Erbverzicht führt in der Regel zur Erhöhung der Erbquoten der übrigen gesetzlichen Erben im Erbfall, sofern der Erblasser nicht anderweitig testiert hat. Trotz Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht kann der Verzichtende beim Erbfall testamentarischer Erbe des Erblassers werden.
Abzugrenzen ist der Erbverzicht von der Ausschlagung einer Erbschaft. Der Erbverzicht erfolgt vor dem Erbfall, die Ausschlagung erfolgt erst nach dem Erbfall im Hinblick auf ein tatsächlich bestehendes (gesetzliches oder gewillkürtes) Erbrecht.