Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls „wegfällt“, einen Ersatzerben einsetzen. Wegfall bedeutet insbesondere, dass der Erbe vorverstirbt oder er die Erbschaft ausschlägt. Wird ein Ersatzerbe nicht ausdrücklich benannt, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden, ob die Einsetzung eines Ersatzerben dennoch beabsichtigt war oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt.