Die gemeinsam bewohnte Immobilie einer Familie oder eines Ehepaares nennt man Familienheim.
Die Vererbung des Familienheims an Ehegatten oder Kinder ist unter Umständen von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung im Erbfall ist jedoch, dass der erbende Ehegatte bzw. das erbende Kind unverzüglich in die zuvor vom Erblasser selbst bewohnte Immobilie einzieht und für weitere zehn Jahre dort wohnen bleibt. Andernfalls fällt rückwirkend die volle Steuer an. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung überdies auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Die lebzeitige Schenkung der im Zeitpunkt der Schenkung gemeinsam bewohnten Immobilie (tatsächlicher Lebensmittelpunkt der Ehegatten) an den Ehegatten ist schenkungsteuerlich grundsätzlich komplett von der Schenkungsteuer befreit. Bei lebzeitiger Schenkung entfällt auch die Pflicht, die Immobilie anschließend für zehn Jahre zu bewohnen. Die lebzeitige Schenkung des Familienheims an die Kinder ist allerdings nicht begünstigt.