Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Stand: 01.03.2021):
Erbschaftsteuerklassen und –freibeträge
Steuerklasse | Erwerber | Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
---|---|---|
I | Ehegatte | Euro 500 000,– |
I | Kind; Stiefkind; Enkel, falls Eltern vorverstorben | Euro 400 000,– |
I | Enkel | Euro 200 000,– |
I | Urenkel; Eltern, Großeltern im Erbfal | Euro 100.000,– |
II | Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte | Euro 20 000,– |
III | alle Übrigen, insb. Paare ohne Trauschein | Euro 20 000,– |
Diese Freibeträge gelten für den Erbfall. Geht der Erwerb über den Freibetrag hinaus, wird für den übersteigenden Teil Erbschaftsteuer fällig.
Bei Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge, mit der Besonderheit, dass der Freibetrag alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden kann. So kann zum Beispiel durch wiederholte Schenkungen alle 10 Jahre der jeweils geltende Freibetrag wiederholt ausgenutzt werden (siehe hierzu: vorweggenommene Erbfolge). Erbschaften und Schenkungen von demselben Schenker / Erblasser innerhalb von zehn Jahren werden allerdings zusammengerechnet. Liegt die Summe über dem Freibetrag, fällt Schenkung- / Erbschaftsteuer an.
Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern (bis zum Alter von 27 Jahren) kann darüber hinaus ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zustehen.