Ein gemeinschaftliches Testament wird auch als Ehegattentestament bezeichnet. Es kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.
Das gemeinschaftliche Testament kann auch als eigenhändiges Testament verfasst werden. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn einer der Ehegatten den Text vollständig handschriftlich verfasst und beide Ehegatten darunter unterschreiben. Dabei sollte Zeit und Ort der Errichtung mit angegeben werden.
Die Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament jedoch auch vor einem Notar errichten, der es im Anschluss in amtliche Verwahrung gibt (notarielles Testament). Die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung kann in diesem Fall nur von beiden Ehegatten gemeinsam gefordert werden.