Gesamtrechtsnachfolge

Beim Tod eines Menschen geht sein gesamtes Vermögen als Ganzes auf einen Erben (Alleinerben) oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Dies bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge (oder auch als Universalsukzession). Der Übergang tritt grundsätzlich kraft Gesetzes von selbst ein (§ 1922 BGB). Die Erben werden automatisch Eigentümer und Besitzer sämtlicher Vermögenswerte des Erblasser. Allerdings muss beispielsweise das Grundbuch entsprechend berichtigt und Konten gegebenenfalls umgeschrieben werden. Der Erbe wird auch automatisch Gläubiger der im Zeitpunkt des Todes bestehenden Forderungen und Schuldner der offenen Verbindlichkeiten.
Eine Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände findet grundsätzlich nicht statt. Dennoch kann beispielsweise im Rahmen von Gesellschaftsbeteiligungen eine Handlung des Erben oder eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich sein, um den Verlust der Gesellschafterstellung zu vermeiden.

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