Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist die gesetzliche Regelung der Erbfolge, sofern kein Testament / Erbvertrag errichtet worden ist. Sie regelt, wer nach dem Todesfall zu welchen Anteilen Erbe wird. Sie findet nur dann Anwendung, wenn der Erblasser selbst keine Verfügung von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) getroffen hat. Sind die Verfügungen des Erblassers unwirksam bzw. von den Erben erfolgreich angefochten oder schlagen die testamentarischen Erben die Erbschaft aus, kommt die gesetzliche Erbfolge gegebenenfalls ebenfalls zum Zuge. Sind im Falle gesetzlicher Erbfolge keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden / ermittelbar, erbt der Staat (das Bundesland in dem der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte) den Nachlass. Dies gilt allerdings auch für etwaige Schulden. Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge ist zwischen dem unten erläuterten Verwandtenerbrecht und dem Ehegattenerbrecht zu unterscheiden.
1. Ordnungen im Verwandtenerbrecht
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach sogenannten Ordnungen. Ist eine lebende Person aus der ersten Ordnung vorhanden, schließt dies alle Personen aus höheren Ordnungen aus. Ist aus einer Ordnung keine Person mehr vorhanden, kommt die nächsthöhere Ordnung zum Zuge.
Die Ordnungen gliedern sich, wie folgt:

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers. Das sind Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder usw.
  2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge, das sind Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.
  3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge, das sind Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.
  4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, das sind Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.
  5. Ordnung und fernere Ordnungen: Das sind entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge.

2. Stämme und Linien
Ist in der 1. Ordnung nur eine Person vorhanden, erbt sie alleine. Sind mehrere Personen vorhanden, greift die sog. Erbfolge nach Stämmen. Diejenigen Abkömmlinge, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden jeweils einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet mit seinen Kindern einen neuen Stamm, jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.
Ab der 2. Ordnung, also wenn keine Erben erster Ordnung (insbesondere Kinder/Enkelkinder) vorhanden sind, wird die Erbfolge ferner nach Linien unterschieden. Es gilt dann, zwischen der mütterlichen und der väterlichen Linie zu unterscheiden.
3. Repräsentationsprinzip
Um sicherzustellen, dass stets die Personen als Erben berufen sind, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind, greift das sogenannte Repräsentationsprinzip. Ist innerhalb eines Stammes oder einer Linie ein Erbe vorhanden, schließt dieser nachfolgende Personen (seine Abkömmlinge) von der Erbfolge aus. Vorhandene Kinder schließen innerhalb ihres Stammes z.B. ihre Kinder (die Enkel) von der Erbfolge aus. Sind keine Kinder vorhanden, sondern nur die Eltern und Geschwister (Erben 2. Ordnung, Erbfolge nach Linien), schließen die Eltern wiederum die Geschwister aus. Getrennt betrachtet werden müssen jedoch jeweils wieder die Stämme bzw. die Linien von Mutter und Vater.
4. Eintrittsprinzip
Das Eintrittsprinzip steht dem Repräsentationsprinzip gegenüber und bedeutet, dass innerhalb eines Stammes oder einer Linie für vorverstorbene Personen deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen in die Erbfolge eintreten. Das gilt nicht nur, wenn die Person vorverstorben ist, sondern grundsätzlich auch, wenn sie für erbunwürdig erklärt ist oder das Erbe ausgeschlagen hat.
5. Das Ehegattenerbrecht
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners hat Einfluss auf die jeweiligen Erbquoten des Verwandtenerbrechts und muss deswegen zwingend berücksichtigt werden. Siehe hierzu: Ehegattenerbrecht.

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