Die Hinterlegung von beweglichen Sachen wie Bargeld, Wertpapieren, Wertgegenständen und sonstige Urkunden kann beim Amtsgericht bei der sog. Hinterlegungsstelle erfolgen. Durch die Hinterlegung kann ein Schuldner sich von einer Verpflichtung zur Leistung gegenüber einem Gläubiger befreien und so verhindern, dass gegen ihn vollstreckt oder gerichtlich vorgegangen wird. Er wird dann so behandelt, als hätte er die Leistung erbracht. Hauptanwendungsfall der Hinterlegung ist der Fall, dass der Schuldner aufgrund unklarer Rechtslage nicht in der Lage ist, festzustellen, wem gegenüber er zur Leistung verpflichtet ist. er aber dennoch nicht gerichtlich auf Leistung in Anspruch genommen werden will.
Im Erbrecht erfolgt eine Hinterlegung häufig im Anschluss an eine Teilungsversteigerung von Immobilien. Das Vollstreckungsgericht, welches die Teilungsversteigerung durchgeführt hat, hinterlegt den bei der Versteigerung erzielten Erlös, wenn sich die Erben nicht über die konkrete Aufteilung des Versteigerungserlöses einigen können.