Jahresbericht des Nachlasspflegers

Grundsätzlich ist der Nachlasspfleger verpflichtet, mit Ende der Nachlasspflegschaft eine Schlussrechnung zu erstellen. Neben der Schlussrechnung ist der Nachlasspfleger verpflichtet, jährlich gegenüber dem Nachlassgericht abzurechnen und in einem Tätigkeitsbericht möglichst genau darzulegen, welche Handlungen er in Bezug auf den Nachlass vorgenommen hat.

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