Jastrowsche Klausel

Die Jastrowsche Klausel ist eine verschärfte Form einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel. Durch sie soll die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder gegen die Eltern unterbunden werden.
Dabei ordnen die Ehegatten für den Fall des Verlangens des Pflichtteils durch eines der Kinder an, dass dieses auch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten lediglich seinen Pflichtteil erhalten soll. Zusätzlich ordnen sie für den ersten Erbfall Vermächtnisse zugunsten der übrigen Kinder an, sofern sie ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht haben. Die Vermächtnisse stammen vom Erstversterbenden, werden aber erst beim zweiten Erbfall (Tod des überlebenden Ehegatten) fällig.
Dies führt dazu, dass der Wert des Nachlasses beim zweiten Erbfall gemindert wird. Damit mindert sich auch der (zweite) Pflichtteil des „bösen“ Kindes nach dem Tod des überlebenden Ehegatten.
Die Abschreckungswirkung soll so gegenüber der normalen Pflichtteilsstrafklausel nochmals erhöht werden, weil das entsprechende Kind im zweiten Erbfall einen stark geminderten Pflichtteil erhält.

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