Wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung personenidentisch sind, liegt Konfusion vor. Kommt es zur Konfusion, erlischt die entsprechende Forderung.
Beispiel:
Eine unverheiratete Mutter gewährt ihrem einzigen Sohn ein Darlehen. Nach dem Tod der Mutter wird das Kind Alleinerbe und der Rückzahlungsanspruch geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Sohn über. Der Sohn ist nun Gläubiger und Schuldner des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Damit erlischt die Forderung (Konfusion). Sind neben dem Sohn weitere Kinder vorhanden, kommt es zu einer Erbengemeinschaft. Auch wenn der Sohn Teil dieser Erbengemeinschaft ist, wird sein Erbteil nicht automatisch mit der offenen Forderung verrechnet. Rechtlich schuldet er weiterhin die Rückzahlung des Darlehens, nunmehr an die Erbengemeinschaft, deren Mitglied er ist. Für eine Verrechnung wäre die Einigung aller Erben nötig.