Der Begriff Landgut, wird bei der Berechnung der Höhe des Nachlasses im Pflichtteilsrecht relevant. Bei der Berechnung der Höhe des Nachlasses ist grundsätzlich auf den Zeitwert im Todeszeitpunkt abzustellen. Fällt ein Landgut in den Nachlass, macht das Gesetz hiervon eine Ausnahme. Der Erbe und Hofübernehmer soll finanziell entlastet werden und kann, wenn er selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und das Landgut übernimmt, im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Bewertung den Ertragswert ansetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unter einem „Landgut“ eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbstständige Nahrungsquelle darstellen; dass eine Ackernahrung vorliegt, ist nicht erforderlich.