Die Leibesfrucht beschreibt das im Mutterleib entstehende Kind. Juristisch wird die Leibesfrucht als Nasciturus bezeichnet. Er ist zwar noch nicht rechtsfähig, da die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt beginnt. Im Erbrecht kann der Nasciturus dennoch bereits Träger von Rechten sein. Denn wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.