Das Gesetz verwendet den Begriff letztwillige Verfügung einerseits als Synonym für das Testament, andererseits aber auch für die einzelnen in einem Testament enthaltenen Anordnungen.
Teilweise wird auch der Erbvertrag als letztwillige Verfügung bezeichnet. Da der Erbvertrag allerdings keine einseitige Verfügung ist, sondern ein zweiseitiger Vertrag, gehört er streng genommen nicht zu den letztwilligen Verfügungen. In ihm können jedoch letztwillige Verfügungen (wie Erbeinsetzung oder Vermächtnisse) getroffen werden. Auch der Erbvertrag ist aber selbstverständlich eine „Verfügung von Todes wegen„.