Nacherbe

Der Erblasser kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament über mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst nur einer Person zukommen soll und bezeichnet diese als Vorerbe. Gleichzeitig legt er bereits fest, wer nach dieser Person Erbe werden soll (Nacherbe). Dieser Nacherbe kommt in der Regel erst dann zum Zuge, wenn der Vorerbe verstirbt. Der Erblasser kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen. Der Vorerbe ist somit quasi nur vorübergehender „Erbe auf Zeit“.
Wichtig zu wissen ist, dass der Nacherbe mit dem Nacherbfall vom ursprünglichen Erblasser erbt, obwohl dieser möglicherweise schon viele Jahre oder Jahrzehnte zuvor verstorben ist. Erbschaftsteuerrechtlich hat der Nacherbe seinen Erwerb jedoch grundsätzlich als vom Vorerben stammend zu versteuern, wenn der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben eingetreten ist. Es kann aber auch die Besteuerung im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser beantragt werden.
Oftmals setzen Eltern ihre Kinder als Nacherben ein: Wenn sich die Ehegatten bei Errichtung eines sog. Berliner Testaments für die sogenannte Trennungslösung entscheiden, setzen sie sich zunächst gegenseitig als Vorerben und die Kinder jeweils als Nacherben des letztversterbenden Ehegatten ein.

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