Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist kein Teil eines eigenständigen Gerichtszweigs, wie das z.B. bei den Arbeitsgerichten oder Sozialgerichten der Fall ist. Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden in Deutschland von den Amtsgerichten jeweils durch die „Abteilung für Nachlasssachen“ wahrgenommen. In dieser Funktion sind sie in allen Nachlassangelegenheiten zuständig. Örtlich ist im Regelfall das Amtsgericht des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(Folge-)Streitigkeiten zwischen den Erben sind (abgesehen von der Erteilung eines Erbscheins) aber oftmals den ordentlichen Gerichten (Amts- und Landgerichte als Zivilgerichte) vorbehalten.
Beim Nachlassgericht werden insbesondere Testamente und Erbverträge verwahrt und im Todesfall Testamente „eröffnet“. Die Erben können beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragen oder die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins beantragen. Das Nachlassgericht stellt ferner Testamentsvollstreckerzeugnisse aus oder kann Nachlasspflegschaft (siehe auch Nachlasspfleger) anordnen. Auch die Ausschlagung einer Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

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