Stirbt der Erblasser, geht sein Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf den bzw. die Erben über.
In einigen Fällen lassen sich die Erben jedoch nicht zeitnah ermitteln oder es ist nicht geklärt, wer konkret als Erbe berufen ist und wer nicht. Für diese Fälle kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses eine sog. Nachlasspflegschaft anordnen. Dazu bestellt es einen Nachlasspfleger, der die Aufgabe hat, den Nachlass zu sichern und zu verwalten, sowie gegebenenfalls die Erben zu ermitteln und notwendige Geschäfte abzuwickeln. Er hat die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters der (noch unbekannten) Erben.
Eine Nachlasspflegschaft kann zudem auf Antrag eines Nachlassgläubigers angeordnet werden. Zum Beispiel, wenn der Vermieter des verstorbenen Erblassers einen Adressaten benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen und die Räumung voranzutreiben. Dies ist nötig, da das Mietverhältnis nicht automatisch mit dem Tod des Mieters endet. Vielmehr wird es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit den Erben fortgesetzt bis diese oder der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.