Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind sowohl Erben als auch Gläubiger. Die Verwaltungszuständigkeit geht mit Anordnung der Nachlassverwaltung auf den vom Gericht bestellten Nachlassverwalter über. Zweck des Verfahrens, ist die Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger. Nach Sicherstellung und Ermittlung der Vermögenswerte können berechtigte Gläubigerforderungen ausgeglichen und etwaige verbliebene Vermögensüberschüsse an die Erben herausgegeben werden. Durch die rechtzeitige Beantragung einer Nachlassverwaltung können die Erben eine Beschränkung der Erbenhaftung erlangen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses endet die Nachlassverwaltung mit deren Aufhebung durch das Nachlassgericht oder mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

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