Nießbrauch

Unter Nießbrauch versteht man das umfassende Nutzungsrecht an einer Sache. Die größte Rolle spielt in der Praxis der Nießbrauch an Immobilien. Der Nießbrauch an einer Immobilie ist wie die Hypothek bzw. die Grundschuld ein Recht, das ins Grundbuch eingetragen und somit gesichert wird. Der Grundstückseigentümer räumt dem Nießbrauchberechtigten ein umfassendes Nutzungsrecht an der Immobilie ein. Je nach Vertragsgestaltung kann die Bestellung des Nießbrauchs entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Beim Nießbrauch behält der Eigentümer zwar die Verfügungsbefugnis, aber nur der Nießbraucher ist befugt, die Immobilie zu nutzen oder sie zum Beispiel zu vermieten.
Der Nießbrauch kommt häufig im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge zum Zuge. Beispielsweise übertragen die Eltern ihre Immobilie schon zu Lebzeiten auf die Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor, um die Immobilie bis zum Lebensende vollständig weiternutzen zu können. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod, er ist nicht vererblich.

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