Als notarielles Testament bezeichnet man das Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Es wird auch als öffentliches Testament bezeichnet. Es zählt neben dem eigenhändigen Testament zu den ordentlichen Testamenten und stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Auch Ehegatten können vor dem Notar ein Testament errichten (siehe hierzu auch: gemeinschaftliches Testament).
- Errichtung
Das notarielle Testament wird in der Regel durch Erklärung gegenüber dem Notar errichtet oder dadurch, dass der Erblasser dem Notar ein Schriftstück mit der Erklärung übergibt, dass dieses Schriftstück seinen letzten Willen enthalte. Das Schriftstück kann offen oder verschlossen übergeben werden. Der Notar gibt das Testament im Anschluss in amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht. - Widerruf
Ein notarielles Testament kann jederzeit widerrufen werden. Dies geschieht durch Errichtung eines widerrufendes oder abändernden Testaments. Ob der Widerruf im Rahmen eines eigenhändigen Testaments oder notariellen Testaments erfolgt, ist ohne Bedeutung.
Bei notariellen Testamenten besteht die Besonderheit, dass ein notarielles Testament (anders als in amtliche Verwahrung gegebene eigenhändige Testamente) auch als widerrufen gilt, sobald es aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird (siehe auch: Rücknahme des Testaments).