Bei einem Nottestament handelt es sich um eine besondere Form der Testamentserrichtung, die nur in den Fällen zulässig ist, in denen ein Notar voraussichtlich nicht rechtzeitig für die Errichtung eines notariellen Testaments aufgesucht werden kann, ehe der Erblasser verstirbt. Man spricht auch von einem außerordentlichen Testament. Es gibt drei Möglichkeiten ein Nottestament zu errichten:
Das sogenannte Bürgermeistertestament, das sogenannte „Drei-Zeugen-Testament“ und das Seetestament vor drei Zeugen.
Ein wirksam errichtetes Nottestament verliert allerdings seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Testierende noch lebt.