Ordnungsgemäße Verwaltung

Unter ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des Erbrechts versteht man eine geregelte Verwaltung des Nachlasses. Dazu gehört zum Beispiel die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Sicherung und Instandhaltung von Nachlassgegenständen, die Bewirtschaftung von Nachlassgegenständen oder die Verwaltung von Geldvermögen und Aktien.
Die Verwaltung des Nachlasses obliegt bei mehreren Erben der Erbengemeinschaft, also allen gemeinschaftlich. Dies gilt so lange, bis die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt ist. Das kann bei komplexen Nachlässen teilweise sogar Jahre dauern. Bis dahin müssen die Erben im Rahmen der Nachlassverwaltung Entscheidungen treffen.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (ohne große wirtschaftliche Bedeutung) können innerhalb der Erbengemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Für über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehende („außerordentliche“) Entscheidungen (wie beispielsweise die Veräußerung von Grundstücken) bedarf es der Zustimmung aller Miterben.
In der Praxis kommt es vor dem Hintergrund der etwaig erforderlichen Einstimmigkeit innerhalb einer Erbengemeinschaft oftmals zu Streit, ob es sich bei einer konkreten Maßnahme um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (Stimmenmehrheit) oder eine außerordentliche Maßnahme (Einstimmigkeit) handelt. Bei außerordentlichen Maßnahmen kann ein einzelner Miterbe das Handeln der Erbengemeinschaft blockieren.

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