Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung (§ 1901a BGB) handelt es sich um eine schriftliche Erklärung, die von einer einwilligungsfähigen volljährigen Personen abgegeben wird. In dieser Erklärung legt die Person vorsorglich fest, wie sie in bestimmten (noch nicht konkret vorhersehbaren Situationen) Behandlungssituationen behandelt oder auch nicht behandelt werden möchte. Die Person willigt für den Fall der zukünftigen Einwilligungsunfähigkeit (z.B. Bewusstlosigkeit, Koma, stark fortgeschrittene Demenz) in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Ähnliches ein bzw. untersagt diese. In der Patientenverfügung wird der Behandlungs- / Nichtbehandlungswille für bestimmte Behandlungssituationen bindend festgelegt. Solange der Betreffende geschäftsfähig ist, kann er seine Patientenverfügung selbstverständlich jederzeit widerrufen und einen anderen Behandlungs- / Nichtbehandlungswillen äußern.
In der Praxis soll eine Patientenverfügung oftmals darauf abzielen, dass in bestimmten Behandlungssituationen lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen („Abstellen der Maschinen“), um so das Leben nicht künstlich zu verlängern. Es soll ein „Sterben in Würde“ ermöglicht werden.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings insbesondere ab dem Jahr 2016 in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass eine wirksame Patientenverfügung auch eine hinreichende Willensbildung beim Errichtenden voraussetzen. Eine hinreichende Willensbildung und somit die Wirksamkeit der Patientenverfügung kann bei zu allgemein gehaltenen Patientenverfügungen zweifelhaft sein. Der Bundesgerichtshof hat somit die Schwelle für die Wirksamkeit von Patientenverfügung erhöht. In der Folge haben sich bestimmte Formulierungen herausgebildet, mit denen der Patientenwille möglichst konkret dargelegt werden soll.
Gerade ältere Patientenverfügung sind oftmals zu knapp und allgemein gehalten und bergen das Risiko der Unwirksamkeit in sich.

Nach oben scrollen
+49 89 547143
info@acconsis.de
Newsletter abonnieren