Pflichtteilsbeschränkung

Statt der oft nicht umsetzbaren Pflichtteilsentziehung ist auch eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gemäß § 2338 BGB möglich. Es handelt sich dabei um eine Art Zwangsverwaltung für den erlangten Pflichtteil. Eine Pflichtteilsbeschränkung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und somit in der Praxis nur sehr selten möglich. Wenn der Pflichtteilsberechtigte zur Verschwendung neigt oder überschuldet ist, kann der Erblasser durch eine Anordnung im Testament verfügen, dass der Pflichtteilsberechtigte in seiner Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird. Er kann zum Beispiel Testamentsvollstreckung für den Pflichtteil anordnen, sodass der Pflichtteil dauerhaft und zeitlich unbefristet von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird und dem Pflichtteilsberechtigten nur die laufenden Erträge ausbezahlt werden.

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