Das Recht auf den Pflichtteil ist in Deutschland verfassungsmäßig geschützt. Der Erblasser kann zwar die engsten Verwandten enterben, ihnen steht dann aber grundsätzlich ein Anspruch auf den Pflichtteil zu. Diesen kann der Erblasser nur in ganz engen Grenzen entziehen (§ 2333 BGB).
Ein Grund für eine Pflichtteilsentziehung liegt beispielsweise vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten oder einem seiner Kinder nach dem Leben trachtet oder sich ihnen gegenüber eines schweren Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht hat. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden und es dem Erblasser deshalb unzumutbar ist, dass dieser Person eine Teilhabe am Nachlass zukommt, kommt beispielsweise eine Pflichtteilsentziehung in Betracht.
Die Pflichtteilsentziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung (im Rahmen eines Testaments / Erbvertrages).