Pflichtteilsstrafklausel

Pflichtteilsstrafklauseln verwenden meistens eingetragene Lebenspartner oder Ehegatten im sogenannten Berliner Testament, um den überlebenden Ehegatten vor der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die eigenen Kinder zu schützen.
Wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, entstehen mit dem Tod des Erstversterbenden zwangsläufig Ansprüche der noch lebenden Kinder auf den Pflichtteil. Das kann im Extremfall dazu führen, dass der überlebende Ehegatte gezwungen ist, die ihm hinterlassene Immobilie zu veräußern, um die Zahlungsansprüche der Kinder bedienen zu können.
Mit einer Pflichtteilsstrafklauseln versucht man, die Kinder von der Geltendmachung ihres Pflichtteils möglichst abzuhalten.
Die klassische Pflichtteilsstrafklausel besagt, vereinfacht ausgedrückt: Derjenige, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, soll auch nach dem Tod des Letztversterbenden als Strafe von der Erbfolge ausgeschlossen sein und auch in diesem Fall nur den Pflichtteil erhalten.
Oftmals ist eine einvernehmliche Auszahlung des Pflichtteils an die Kinder aus erbschaftsteuerlichen Gründen aber auch gewünscht, sodass eine Pflichteilsstrafklausel nicht vorschnell aufgenommen werden sollte.

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