Die Rechnungslegung beschreibt die Nachweispflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben bzw. die des Nachlasspflegers gegenüber dem Nachlassgericht. Auch der Betreuer ist gegenüber dem Betreuungsgericht zur Rechnungslegung verpflichtet.
Die Rechnungslegung hat so zu erfolgen, dass sie für den Berechtigten nachvollziehbar ist. Insbesondere muss sie vollständig sein, mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt werden, verständlich, übersichtlich und nachprüfbar sein.
Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker oder das Nachlassgericht vom Nachlasspfleger bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses jährlich Rechnungslegung verlangen. Ansonsten ist die Rechnungslegung mit dem Ende der Testamentsvollstreckung bzw. Nachlasspflegschaft fällig.