Rücknahme eines Testaments

Die Rücknahme eines Testaments meint die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung. Davon zu unterscheiden ist die grundsätzliche Möglichkeit des Erblassers, seine letztwillige Verfügung durch Widerruf eines Testaments rückgängig zu machen oder abzuändern.
Die Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung führt nicht zwingend zu seiner Unwirksamkeit. Nur wenn es sich um ein notarielles Testament, handelt, das sich in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befindet, führt die Rückgabe der Urkunde an den Testierenden automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments.
Die Rücknahme eines eigenhändigen Testaments (handschriftliches Testament) aus der Verwahrung beim Nachlassgericht hat auf dessen Wirksamkeit keinen Einfluss.
Wichtig zu wissen ist: Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam aus amtlicher Verwahrung zurückgenommen werden.

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