Auch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet verschiedene Steuerklassen, die wiederum erheblichen Einfluss auf den konkreten Steuersatz haben. Erben und Beschenkte werden hierbei in drei Steuerklassen eingeteilt (§ 15 ErbStG).
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der eingetragene (!) Lebenspartner,
- die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel, usw.),
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II:
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der (eingetragene) Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
- Alle übrigen Erwerber, also auch unverheiratete Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, befinden sich in der Steuerklasse III.
Siehe hierzu auch:
Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall.