Teilauseinandersetzung

Wenn alle Miterben damit einverstanden sind, ist eine Teilauseinandersetzung zulässig.
Bei einer sogenannten persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung, scheiden ein / mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft aus. Dies kann dadurch erfolgen, dass der ausscheidungswillige Miterbe eine Abfindung für seinen Erbteil erhält oder dass der ausscheidungswillige Miterbe seinen Erbteil auf die übrigen Miterben überträgt.
Bei einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung werden einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zugeteilt und von der Erbengemeinschaft an diese übereignet. Somit werden diese Nachlassgegenstände aus der Erbengemeinschaft herausgenommen. Im Übrigen besteht die Erbengemeinschaft unverändert fort, lediglich der der Erbengemeinschaft zuzurechnende Nachlass hat sich verringert. Die gegenständliche Teilerbauseinandersetzung kommt in der Praxis häufig vor, indem der Nachlass nach und nach zwischen den Miterben aufgeteilt wird.

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