Der Erblasser kann allein durch eine Erbeinsetzung nicht bestimmen, wie sein Nachlass aufgeteilt werden soll. Setzt er zum Beispiel seine zwei Kinder zu Erben zu je ½ ein, ist dabei noch keine Aussage darüber getroffen, wie der Nachlass auf diese beiden Kinder verteilt werden soll. Es steht beispielsweise nicht fest, wer welche Immobilie erhalten soll. Hierüber müssten die Erben im Rahmen der Auseinandersetzung einigen. Da es im Rahmen der Auseinandersetzung oft zu Streit kommt, kann der Erblasser im Testament eine so genannte Teilungsanordnung treffen. Darin bestimmt er konkret, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält ein Miterbe im Rahmen einer Teilungsanordnung wertmäßig mehr als ihm gemäß seiner Erbquote zusteht, muss er den anderen Miterben eine Ausgleichszahlung leisten, sofern der Erblasser im Testament nichts abweichendes geregelt hat.
Die Erben können sich allerdings durch einstimmigen Beschluss über den Willen des Erblassers hinwegsetzen und eine andere Aufteilung vornehmen.
Sofern der Erblasser den Miterben einzelne Nachlassgegenstände zuteilen will, ohne dass etwaige Wertdifferenzen ausgeglichen werden sollen, geschieht dies nicht im Rahmen einer Teilungsanordnung, sondern (ebenfalls im Testament) durch sogenannte Vorausvermächtnisse.