Mit dem Erbfall geht der Nachlass bei mehreren Erben zunächst auf die Erbengemeinschaft und nicht auf einzelne Miterben über. Die Erbengemeinschaft muss dann im Rahmen der Auseinandersetzung den Nachlass untereinander aufteilen.
Eigentlich kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Aufteilung des Nachlasses verlangen. Geschieht dies nicht, weil sich beispielsweise einzelne Miterben der Aufteilung verweigern, steht jedem Miterben als letztes Mittel die Möglichkeit der Erhebung einer Teilungsklage zur Verfügung. Hierzu muss der Miterbe einen ausgearbeiteten Teilungsplan vorlegen. Die Teilungsklage stellt sich in der Praxis vor allem bei größeren Nachlässen als außerordentlich komplex dar und wird vom Gericht in der Praxis häufig abgewiesen, weil es (sofern der Nachlass nicht ausschließlich aus Geld besteht) nicht die eine einzig richtige Möglichkeit der Aufteilung gibt.
Um derartigen Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorzubeugen, kann der Erblasser bereits im Testament oder Erbvertrag anordnen, wie der Nachlass aufzuteilen ist. Man spricht dann von einer Teilungsanordnung des Erblassers bzw. von Vorausvermächtnissen.