Testament

Das Testament ist die gängigste Form einer rechtlichen Erklärung des Erblassers, mit der er bestimmt, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet und ist eine Form der Verfügung von Todes wegen. Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Testament zu errichten. Man unterscheidet insofern zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten, wobei die außerordentlichen Testamente in der Praxis nur äußerst geringe Bedeutung haben.
Innerhalb der ordentlichen Testamente unterscheidet man das eigenhändige Testament und das notarielle Testament. Beide Formen können von Ehegatten auch für das sogenannte gemeinschaftliche Testament genutzt werden. Voraussetzung für die wirksame Errichtung aller Testamente ist jeweils, dass der Erblasser testierfähig ist (siehe hierzu: Testierfähigkeit).
Der Testierende kann im Testament verschiedene Arten von Verfügungen vornehmen. Er kann insbesondere:
Erbeinsetzungen vornehmen,
– einzelne Personen durch Enterbung ausschließen,
Vermächtnisse anordnen,
Auflagen festlegen,
Testamentsvollstreckung anordnen,
Teilungsanordnungen treffen und
Anordnungen zur Pflichtteilsentziehung treffen.
Diese weitreichenden Möglichkeiten bezeichnet man als Testierfreiheit des Erblassers.

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