Testamentsanfechtung

Die Anfechtung des Testaments kann von einem durch das Testament unmittelbar Benachteiligten vorgenommen werden. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft, hat die Tatsachen zu beweisen, die zu einer Anfechtung berechtigen.
Der Anfechtende muss sich auf Anfechtungsgründe berufen können. Eine Anfechtung ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Erblasser bei Abfassung des Testaments im Irrtum war. Allerdings reicht nicht jeder Irrtum aus. Die Gründe müssen einiges Gewicht haben. Eine Anfechtung ist zum Beispiel möglich, wenn sich nach Testamentserrichtung herausstellt, dass weitere Kinder vorhanden sind.
Die Anfechtung spielt oft bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen eine Rolle, bei denen bereits Bindungswirkung eingetreten ist. (siehe hierzu: Bindungswirkung beim Erbvertrag, Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament).

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