Die Testamentseröffnung erfolgt durch das Nachlassgericht. Erlangt das Nachlassgericht von dem Tod einer Person Kenntnis und liegt ein Testament vor, bestimmt es zur Eröffnung eines ihm vorliegenden Testaments einen Termin. Dazu können die Erbberechtigten und gegebenenfalls weitere Beteiligte geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Von dieser werden die nicht Anwesenden, sofern das Protokoll für sie relevante Inhalte aufführt, in Kenntnis gesetzt.
In der Praxis erfolgt die Testamentseröffnung jedoch (entgegen der Darstellung in zahlreichen Filmen) in aller Regel allein durch den zuständigen Rechtspfleger des Gerichts ohne Anwesenheit der Beteiligten.
Mit Benachrichtigung und Testamentseröffnung werden wichtige Fristen in Gang gesetzt, insbesondere die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft.