Der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag Testamentsvollstreckung anordnen und auch diejenige Person bestimmen, die die Testamentsvollstreckung durchzuführen hat. Letztere wird Testamentsvollstrecker genannt. Der Erblasser kann die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers aber auch Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.
Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung ist es, dem letzten Willen des Erblassers zügig, gerecht und unkompliziert zur Durchsetzung zu verhelfen (Abwicklungsvollstreckung). Wird die Aufteilung und Abwicklung des Nachlasses den Erben überlassen, kommt es nicht selten zu Spannungen und Zerwürfnissen innerhalb der Erbengemeinschaft. Um dem vorzubeugen, ist die Testamentsvollstreckung ein probates Mittel.
Die Testamentsvollstreckung kann aber auch längerfristig als sogenannte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden. Dies erfolgt häufig im Zusammenhang mit Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen oder im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments. Eine Dauertestamentsvollstreckung kann aber auch angeordnet werden, um einem Erben wegen drohender Verschwendung des Erbes die Verfügungsgewalt über den Nachlass zu entziehen und zugleich den Nachlass möglichst vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
Rechtlich wird dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung die Verfügungsgewalt über den Nachlass vollständig entzogen. Der Testamentsvollstrecker hat das ausschließliche Verwaltungsrecht. Er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Grundbuch von Grundstücken wird ein sogenannter Testamentsvollstreckervermerk eingetragen und auf dem Erbschein wird die Testamentsvollstreckung ebenfalls vermerkt, damit die Erben selbst keine Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Nachlassgeschäfte vornehmen können.
Im Gegenzug hat der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben insbesondere folgende Pflichten:
– Er ist verpflichtet, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.
– Er ist den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
– Er ist zu Schenkungen nicht berechtigt und darf (sofern der Erblasser dies nicht gestattet hat) auch keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst vornehmen (Verbot des Insichgeschäfts)
– Er haftet den Erben gegenüber bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten auch mit seinem Privatvermögen.
Sofern der Testamentsvollstrecker nichts gegenteiliges angeordnet hat, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es empfiehlt sich, die Vergütung bereits im Rahmen des Testaments zu regeln. Bei fehlender oder zu geringer Vergütung besteht das Risiko, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antritt oder vorzeitig niederlegt. Dies kann zum Entfallen der Testamentsvollstreckung führen.