Als Testierfähigkeit bezeichnet man die Summe der Voraussetzungen, die der Testierende im Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments erfüllen muss, um dieses wirksam errichten zu können. Die Testierfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit begrifflich zu unterscheiden, aber bei der konkreten Beurteilung weitgehend deckungsgleich.
Die testierende Person muss in Deutschland mindestens 16 Jahre alt sein und bedarf zur Errichtung des Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Auch Minderjährige können also ohne die Eltern ein Testament errichten. Allerdings besteht für Minderjährige nur die Möglichkeit, ein notarielles Testament zu errichten. Ein eigenhändiges Testament kann von Minderjährigen nicht wirksam errichtet werden.
Das Gesetz definiert die (fehlende) Testierfähigkeit, wie folgt: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung testierfähig war oder nicht, stellt in der Praxis einen der häufigsten Streitpunkte zwischen potentiellen Erben dar. Diese Frage muss in der Regel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (insbesondere Erbscheinsverfahren) auf Grundlage eines / mehrerer Sachverständigengutachten entschieden werden. Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit des Testaments, also auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, muss diese auch beweisen. Bloße Zweifel an der Testierfähigkeit genügen hierfür nicht. Die Testierunfähigkeit (im Zeitpunkt der Testamentserrichtung!) muss vielmehr zur Überzeugung des Gerichts feststehen.