Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung erlangt hat. Allerdings gibt es kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen, sodass die Frage der Verjährung unverzüglich nach Kenntnis von Erbfall oder Enterbung geprüft werden sollte.

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