Vermächtnis

Das Vermächtnis ist von der Erbeinsetzung streng zu unterscheiden. Der Erblasser kann einer anderen Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Das heißt, derjenige, dem ein Vermächtnis zugewendet wird, wird nicht Erbe bzw. Mitglied der Erbengemeinschaft. Er wird kein Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und er haftet auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.
Dem Vermächtnisnehmer fällt der Vermächtnisgegenstand mit dem Erbfall aber auch nicht automatisch zu. Er erhält vielmehr einen Anspruch gegen den/die Erben auf Herausgabe / Übereignung des Vermächtnisgegenstandes. Weigert sich der Erbe oder die Erbengemeinschaft, das Vermächtnis zu erfüllen, muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Begrifflich wird dem Vermächtnisnehmer ein Vermächtnis „zugewendet“ oder er wird mit einem Vermächtnis „bedacht“. Auf Seiten des Erben spricht man hingegen davon, dass er mit einem Vermächtnis „belastet“ oder „beschwert“ ist, da seine Erbschaft durch das Vermächtnis beschwert / belastet ist.
Die Vermächtnisansprüche zählen ebenso wie Pflichtteilsansprüche zu den Nachlassverbindlichkeiten.
Der Erblasser kann alle denkbaren Vermögenswerte zum Gegenstand eines Vermächtnisses machen, wie beispielsweise Immobilien, Wertgegenstände, Unternehmensbeteiligungen, Nutzungsrechte, Geld, Aktien usw..
Der Erblasser muss den Vermächtnisnehmer auch nicht genau bezeichnen. Er kann es sogar einem Dritten überlassen, die Person des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.

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