Versorgungsfreibetrag

Neben den allgemeinen Freibeträgen im Erbfall gewährt das Gesetz dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und den unterhaltspflichtigen Kindern zusätzlich sogenannte Versorgungsfreibeträge (Stand: 01.03.2021):

Versorgungsfreibetrag im Erbfall (§ 17 ErbStG)
• Ehegatte und Lebenspartner Euro 256 000,–
• Kinder bis 5 Jahre Euro 52 000,–
• Kinder 6 bis 10 Jahre Euro 41 000,–
• Kinder 11 bis 15 Jahre Euro 30 700,–
• Kinder 16 bis 20 Jahre Euro 20 500,–
• Kinder 21 bis 26 Jahre Euro 10 300,–
Diese Versorgungsfreibeträge werden allerdings jeweils gekürzt, soweit den Personen durch den Tod des Erblassers Versorgungsbezüge zustehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Hierzu gehören insbesondere gesetzliche Rentenansprüche (Witwenrente / Waisenrente). Der (auf die statistische Restlebenserwartung hochgerechnete) Kapitalwert dieser Versorgungsansprüche verringert den Versorgungsfreibetrag. Übersteigt der Kapitalwert den Versorgungsfreibetrag kann der Versorgungsfreibetrag keine Berücksichtigung mehr finden.

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