Eine Sonderform der Erbeinsetzung stellt die Vor- und Nacherbschaft dar. Sie entsteht nur auf Anordnung des Erblassers und existiert in der gesetzlichen Erbfolge nicht.
Sie ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen beispielsweise über zwei oder mehrere Generationen hinweg zu vererben. Hierzu bestimmt er, dass zunächst eine Person (Vorerbe) und anschließend eine andere Person (Nacherbe) Erbe werden soll. Der Vorerbe ist quasi nur „Erbe auf Zeit“. Die Vorerbmasse bildet beim Vorerben ein von seinem Eigenvermögen getrenntes Sondervermögen (Vorerbmasse), das dieser getrennt zu verwalten hat.
Der Erblasser kann außerdem den Zeitpunkt oder die Umstände festlegen, zu denen der Vorerbe die Erbschaft an den Nacherben verlieren soll (sog. Nacherbfall). In der Regel ist dies der Tod des Vorerben oder gegebenenfalls die Wiederheirat des als Vorerben eingesetzten Ehegatten. Mit dem Nacherbfall geht das Sondervermögen (Vorerbmasse) auf den Nacherben über. Der Nacherbe erbt dieses Sondervermögen rechtlich nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser. Steuerlich gilt der Erwerb dennoch als vom Vorerben stammend, wobei auch die Besteuerung im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser beantragt werden kann.
Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser verhindern, dass die Substanz des Nachlasses vom Vorerben verbraucht wird oder an familienfremde Personen abfließt. Im Regelfall ist es dem Vorerben beispielsweise nicht gestattet, Immobilien aus der Vorerbschaft ohne die Zustimmung des Nacherben zu veräußern. Ferner sieht das Gesetz weitere Beschränkungen des Vorerben vor, die die Vorerbmasse für den Nacherben erhalten sollen. Der Erblasser kann den Vorerben von diesen Beschränkungen allerdings weitgehend befreien. Stets verboten ist es dem Vorerben allerdings, unentgeltlich über Nachlassgegenstände zu verfügen, soweit es sich nicht um Anstandsschenkungen handelt.