Voraus

Dem überlebenden Ehegatten steht, unabhängig davon in welchem Güterstand er mit dem Erblasser lebte, neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte „Voraus“ zu. Er stellt ein gesetzliches Vorausvermächtnis dar.
Zum Voraus zählen grundsätzlich die Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände, wie Möbel, Haushaltsgeräte, Fernseher, aber auch der Familien-PKW.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Ist der Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen berufen und hat der Erblasser keine Regelung zum Voraus getroffen, kann der Ehegatte den Voraus nicht beanspruchen. Der Anteil des Erblassers am Hausrat fällt dann in den Nachlass.

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