Vorausvermächtnis

Der Erblasser kann einem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil noch ein Vermächtnis zuwenden. Ein solches Vermächtnis bezeichnet man als Vorausvermächtnis.
Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, muss der Vorausvermächtnisnehmer keine Ausgleichszahlung an die übrigen Erben leisten, selbst wenn der Vermächtnisgegenstand den Wert seiner Erbquote übersteigt. Dies unterscheidet das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung.

Nach oben scrollen
+49 89 547143
info@acconsis.de
Newsletter abonnieren