Der Vorempfang beschreibt Teile des Vermögens, die der Erblasser schon zu Lebzeiten auf seine Abkömmlinge übertragen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese innerhalb der Erbengemeinschaft dann zum Ausgleich der Vorempfänge verpflichtet (siehe hierzu: Ausgleichung). Dies ist der Fall, wenn gesetzliche Erbfolge eingreift oder im Fall der gewillkürten Erbfolge, sofern der Erblasser seine Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.
Zu den Vorempfängen zählen:
– Ausstattungen
– Übermaß an Zuschüssen
– Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf
– Sonstige Zuwendungen, für die vom Erblasser eine Ausgleichspflicht angeordnet wurde
Siehe hierzu auch: Ausgleichung